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STATUTEN DES VEREINS

AGAPE AUSTRIA – Freundeskreis der Missionare des Heiligen Franz von Sales

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

(1) Der Verein führt den Namen „Agape Austria – Freundeskreis der Missionare des Heiligen Franz von Sales“. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Klosterneuburg. 

(3) Der Tätigkeitsbereich umfasst die ganze Welt. 

§ 2: Zweck 

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Entwicklungshilfe, der Bildung (Schul- und Universitätsausbildung/ Erwachsenenbildung/Berufsaus- und -fortbildung/ Frauen- und Volksbildung), der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Gesundheitspflege sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen auf der ganzen Welt, insbesondere in Afrika und Indien. 

(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich spendenbegünstigte gemeinnützige und mildtätige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO sowie des § 4a Abs 2 EStG und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. 

§ 3: Mittel zur Errichtung des Vereinszwecks 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

(2) Als ideelle Mittel dienen 

  1. die Durchführung und Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe - vorrangig sollen dabei gemeinnützige und mildtätige Projekte in Kooperation mit den Missionaren des Hl. Franz von Sales (MSFS) - auch bekannt als Fransalianer - auf der ganzen Welt, insbesondere in Afrika und Indien, gefördert und abgewickelt werden; 

 

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  1. Vorträge und Diskussionen, insbesondere zu den Projekten, die iZm mit dem Vereinszweck unterstützt werden; 

  2. Versammlungen und Benefizveranstaltungen (insbesondere Konzerte und Lesungen); 

  3. Öffentlichkeitsarbeit und Informationsaustausch; insbesondere durch Herausgabe von Publikationen, sowie Einrichtung einer Homepage, Social Media-Accounts und Apps; 

  4. Weiterleitung von Geldmitteln oder sonstigen Vermögenswerten gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs 3 und Abs 6 EStG mit einer entsprechenden Widmung, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht; 

  5. Zusammenwirken (Kooperation) mit anderen Institutionen, die ähnliche Zwecke verfolgen, zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke in Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 40 Abs 3 BAO; 

  6. Sofern dies dem Zweck des Vereins dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 BAO zu bedienen. Der Verein darf auch selbst als Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 40 Abs 1 BAO tätig werden, wenn sein Wirken dadurch unmittelbar und ausschließlich einen begünstigten Zweck des Vereins fördert. 

 

Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 34 ff BAO fallen, dürfen höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamttätigkeit des Vereins durchgeführt werden. 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 

  1. Mitgliedsbeiträge 

  2. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse 

  3. Erträge aus Vereinsveranstaltungen bzw. Benefizveranstaltungen (insbesondere Konzerte und Lesungen) 

  4. Subventionen und Förderungen 

  5. Erträgnisse aus Vermögensverwaltung 

  6. Sponsorengelder und Werbeeinnahmen 

  7. Einnahmen aus der Tätigkeit als Erfüllungsgehilfe 

  8. Einnahmen aus Kooperationen 

 

 

  1. durch Einnahmen aus Betrieben, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31 BAO) darstellen, auf die jedoch entweder die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 BAO oder des § 45 Abs 2 BAO zutreffen. Weiters durch Einnahmen aus Betrieben, auf die zwar § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO nicht anwendbar sind, jedoch die Voraussetzungen des § 45a BAO erfüllt werden oder eine Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO vorliegt; 

 

Sämtliche Spendenmittel dürfen ausschließlich nur für begünstigte Zwecke im Sinne der Vereinszwecke iVm § 4a Abs 2 EStG verwendet werden. Die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen sich ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gem § 18 Abs 8 EStG anfallenden Kosten auf höchstens auf 10% der Spendeneinnahmen belaufen. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Dies schließt die Zahlung angemessener Verwaltungskosten ein, welche im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks des Vereins anfallen können. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder und Organmitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Des Weiteren sind Rückzahlungen an Mitglieder in der Höhe der geleisteten Einlagen bzw. mit dem gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen im Zeitpunkt der Leistung der Einlage begrenzt. 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 

(3) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags oder Spenden fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 

(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. 

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember des Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe oder des Mails maßgeblich. 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung 

sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 

(3) Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, ist den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. 

(5) Die Mitglieder sind über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

(7) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. 

(8) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(9) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

 

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, 

  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, 

  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), 

  4. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), 

  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) 

  6.  

 

§ 8: Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). 

§ 9: Generalversammlung 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 

binnen vier Wochen statt. 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. 

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 

  1. Beschlussfassung über das Jahresbudget; 

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; 

  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; 

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein; 

  5. Entlastung des Vorstands; 

  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; 

  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; 

  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 

 

§ 11: Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitzenden/e und dessen Stellvertreter/in, Schriftführer/in und allfällige Stellvertreter/in sowie Kassier/in und allfällige Stellvertreter/in. 

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. 

(4) Der Vorstand wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. 

(7) Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten 

anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). 

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Bei der Enthebung des gesamten Vorstands hat die Generalversammlung die sofortige Neuwahl durchzuführen. 

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. 

§ 12: Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden 

 

Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses; 

  2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; 

  3. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; 

  4. Verwaltung des Vereinsvermögens; 

 

 

  1. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 

  2. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. 

 

§ 13: Vertretung nach außen, besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder, Finanzgebarung 

(1) Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorstandsvorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin. Zur kontenmäßigen Fertigung sind der/die Vorstandsvorsitzende und der Kassier/die Kassierin gemeinsam berechtigt. Im Vertretungsfall auch die Stellvertretung des/der Vorstandsvorsitzenden mit dem Kassier/der Kassierin. 

(2) Der/die Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt die/den Vorstandsvorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte. 

(3) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorstandsvorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

(4) Der/die Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. 

(5) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 

(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorstandsvorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellver-treter/innen. 

(8) Die Finanzgebarung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen und muss zeitnahe sicheren Einblick in die finanzielle Lage des Vereins gewähren. Das Rechnungsjahr dauert ein Jahr und endet am 31. Dezember. 

§ 14: Rechnungsprüfer 

(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

§ 15: Schiedsgericht 

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

(2) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser - nach Abdeckung der Passiva - das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft jedenfalls für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 zu verwenden. 

Daher ist das verbleibende Vermögen der Körperschaft für Zwecke der Entwicklungshilfe im Bereich der Bildung (Schul- und Universitätsausbildung/ Erwachsenenbildung/Berufsaus- und -fortbildung/ Frauen- und Volksbildung), der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Gesundheitspflege sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen zu verwenden. 

Sollte das im Zeitpunkt der durch die Auflösung des Vereins oder den Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks nötigen Vermögensabwicklung nicht möglich sein, ist das verbleibende Vereinsvermögen denselben begünstigten Zwecken gemäß § 4a Abs. 2 EStG, wie sie diese Körperschaft verfolgt, zuzuführen. 

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